Unsere Leistungen

Grundpflege

Die Grundpflege ist die Gesamtheit aller Pflegemaßnahmen, die zur Alltagsbewältigung der pflegebedürftigen Person beitragen.

Hierbei handelt es sich um Maßnahmen der Hilfestellung bei der:

  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität

Die Pflegemaßnahmen werden mit der pflegebedürftigen Person und seinen Angehörigen abgesprochen und nachvollziehbar geplant. Um eine vertraute Beziehung zwischen den Mitarbeitern und der pflegebedürftigen Person zu schaffen, arbeiten wir nach dem System der Bezugspflege.

Behandlungspflege

Medizinische Behandlungspflege, eher bekannt als Häusliche Krankenpflege, umfasst alle Behandlungen, die einer ärztlichen Verordnung bedürfen. Sie wird direkt mit den Krankenkassen abgerechnet. Ziel der Behandlungspflege ist es, Pflegebedürftige zu heilen, ihre Leiden zu lindern oder ein Fortschreiten einer Erkrankung zu vermeiden.

Mögliche Leistungen:

  • Richten und Verabreichen von Medikamenten
  • Wundversorgung
  • Blutzuckerkontrolle und Insulintherapie
  • Verabreichen von Injektionen
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Kompressionsverbände anlegen
  • Portversorgung
  • Legen eines Blasenverweilkatheters
  • Etc.

Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen §45b

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Pflegegrad 1 bis 5) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftige richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen (Pflegegeld oder Pflegesachleistungen) in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung stehen.

Hierzu gehören:

  • Entlastung von pflegenden Angehörigen
  • Unterstützung im Haushalt
  • Betreuungsleistungen

Hauswirtschaftliche Versorgung

Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst sämtliche Handlungen, die im Haushalt einer pflegebedürftigen oder kranken Person erledigt werden müssen zu denen diese nicht eigenständig in der Lage ist.

Hierbei handelt es sich vor allem um folgende Aufgaben:

  • Reinigung der Wohnung
  • Kochen und Zubereiten von kalten und warmen Mahlzeiten
  • Wechseln und Waschen von Kleidung und Textilien
  • Einkaufen von Lebensmitteln
  • Geschirrspülen und Bügeln

Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Ab Pflegegrad 2 ist der Beratungsbesuch verpflichtend.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslichen Pflegenden.

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